Verein der Gartenfreunde im Wall 


Gartenordnung



Einleitung

 

Das Kleingartenwesen unseres Vereins basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes  (BkleinGg) und den Festlegungen des Landes Mecklenburg - Vorpommern zu Fragen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit. Es verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die sich daraus ergebenden Vorteile verlangen aber konkrete Verpflichtungen. Diese sind im Bundeskleingartengesetz, unserer Satzung und in dieser Gartenordnung festgelegt.

 

I. Kleingärtnerische Bodennutzung

 

1. Wesensmerkmale des Kleingartens ist vor allem die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d.h. die Eigenversorgung des Kleingärtners und seine Familienangehörigen mit Gartenerzeugnisse. Kennzeichnend für diese Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauererzeugnisse. Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung umfasst im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen auf mindestens 1/3 der Gartenfläche.

 

2. Dauerkulturen, wie nur Rasen - und Ziergartenbepflanzungen oder nur Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, reichen nicht für die kleingärtnerischen Nutzung aus.

 

3. Die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken hat einen besonderen Stellenwert gewonnen. Als wesentlicher Teil der Erholungsnutzung werden die Bebauung mit einer Gartenlaube einschließlich Terrasse, Wege und die Anlage einer Rasenfläche betrachtet. Die Erholungsnutzung darf aber der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Das ist die Grundbedingung für den Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.

 

II. Bebauung

 

1. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig (genehmigt) errichtete Baulichkeiten haben Bestandsschutz nach

§ 20 a Pkt. 7 BkleingG. Darunter fallen auch gemeinschaftlich errichtete Wasser - und Stromversorgungsanlagen.

 

2. Art und Umfang der Baulichen Nutzung ergeben sich aus dem BkleingG, dem Pachtvertrag, sowie den Bebauungsplänen und Festlegungen der kommunalen Verwaltung.

 

3. Die Errichtung bzw. Erweiterung einer Gartenlaube bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Bauantrages an den Verein und dessen Befürwortung. ( siehe Anlage Bauzustimmungsverfahren )

 

4. Sonstige bauliche Nebenanlagen, wie überdachte Freisitze, Feuchtbiotope, Planschbecken oder Gartenschuppen, sowie der Umbau der Gartenlaube, bedürfen der Antragstellung des Pächters und der Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Die Größen der Baumaßnahme sind anzugeben.

 

5. Das Überbauen der Versorgungsleitungen (Elektro- und Wasserleitungen) mit Gebäuden aller Art, sowie das Pflanzen von Obstbäumen über diese sind nicht gestattet.

 

6. Die Genehmigung für die Errichtung von Abwassersammelgruben oder Kleinkläranlagen kann nur durch die untere Wasserbehörde der betreffenden Verwaltung erteilt werden.

 

7. Alle Baulichkeiten müssen sich in das kleingärtnerischen Umfeld einfügen und sich stets in einem  sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.

 

8. Gartenwege, Sitzplätze und Baulichkeiten nach Punkt II. 4. dürfen nicht aus geschüttetem Beton angelegt werden. Der Garten muss für einen nachfolgenden Pächter gestaltbar bleiben.

 

9. Da in unserer Kleingartenanlage Gewächshäuser explizit erwünscht sind und diese zur Kleingärtnerischen Nutzung zählen, sind diese bis zu einer Größe von 16 m² genehmigungsfrei. Gewächshäuser fallen nicht in die Regelung für bebaute Flächen (§3 Abs.2 BKleingG. 12a-b)

Eine Anzeigepflicht bleibt bestehen.

 

III. Obstbäume und Beerensträucher

 

Bei der Sortenwahl sind die Bodenansprüche, die Klimaverträglichkeit und die vorhandene Gartenfläche zu berücksichtigen. Niederstammgehölze, Büschen und Spindeln ist der Vorrang zu geben. Bei der Pflanzung ist auf den Grenzabstand zum Nachbargarten und zu Wegen, sowie auf den notwendigen Abstand zwischen den Obstbäumen zu achten. ( siehe Anlage ) Obstbäume und Beerensträucher sind regelmäßig durch einen fachgerechten Erziehung - und Auslichtungsschnitt zu pflegen.

 

IV. Ziergehölze

 

Ziergehölze kommt im Kleingarten insoweit Bedeutung zu, dass sie die Gartengestaltung ergänzen und das Gesamtbild verschönern. Sie erweitern das Angebot von Brutplätzen für Singvögel, sowie das Nahrungsangebot für Insekten, Vögel und Kleintiere.

 

 

Sie sind vor allem ein gestalterisches Element. Ziergehölze bis zu einer Wuchshöhe von 2,50 m sind vorrangig zu pflanzen. Höher wachsende Ziersträucher (max. 1 Stück/ 100 m² bei einer maximalen Wuchshöhe von 4 m) müssen einen Abstand von 3 m zur Gartengrenze haben.

 

Großwüchsige Nadel und Laubbäume wie Kiefer, Tannen, Fichten, Lärchen, Birken, Buchen, Eichen, Kastanien, Walnuss und andere sind im Kleingarten nicht gestattet. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierischen Schädlingen sind, nicht angepflanzt werden. Rot- und Weißdorn darf wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden. Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen gepflanzt werden. Das gleiche ist für alle Sorten des Sadebaumes ( Juniperus sanina ) und des Chinesischen Wacholders ( Juniperus chinensis ) zu empfehlen, da beide Arten als bevorzugte Winterzwischenwirte des Birnengitterrostes erkannt worden sind.

 

V. Einfriedungen

 

1. Kleingartenanlagen sind als gemeinnützige Einrichtungen Bestandteil des öffentlichen Grüns in den Kommunen. Die Hauptwege und Gemeinschaftsflächen sind für jeden Bürger zugänglich. Einfriedungen dienen einem angemessenen Schutzbedürfnis der Kleingärtner und dem Wunsch nach individueller Erholung.

 

2. Massive Einfriedungen aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. gefährliche Schutzvorrichtungen, wie Stacheldraht, Glasscherben, elektrische Zäune oder ähnliches sind verboten.

 

3. Die Einfriedung mit offenen Zäunen aus Maschendraht an Hauptwegen und zwischen den Gärten (maximale Höhe 1m) und für den Außenzaun der Kleingartenanlage (max. Höhe 2m) ist zulässig. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Vorstand möglich, z.B. zum Schutz vor Wild.

 

4. An Hauptwegen sind geschnittene Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,50m und 0,50m Breite und am Außenzaun der Kleingartenanlage mit einer maximalen Höhe von 2,50m gestattet. bei der Neuanlage eine Hecke bitte Pkt. IV Abs. 3 beachten.  

 

 

5. Den Heckenschnitt in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz.. Es ist nicht erlaubt Bäume, Hecken, Gebüsche, sowie andere Gehölze zu schneiden oder zu roden. Diese siebenmonatige Schonzeit dient vor allem dem Schutz heimischer Tiere, da die Nist- und Brutzeit für Vögel beginnt. Ein Schnitt im zeitigen Frühjahr hat auch noch einen anderen Vorteil: Die Triebe vertragen den Rückschnitt besser, da sie noch nicht richtig im Saft stehen. Schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen lediglich der jährliche Zuwachs entfernt wird, oder die der Gesunderhaltung dienen, bilden Ausnahmen und dürfen das ganze Jahr über vorgenommen werden. Der Vorstand appelliert aber an alle Gartenbesitzer, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit von März bis Juni durchzuführen. Der Heckenschnitt ist so auszuführen, dass die befahrbaren Wege (Hauptwege) eine Mindestbreite von 300 cm haben. Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und den an den Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Unkraut zu halten. Das wahllose Abholzen von Obstbäumen ist nicht erlaubt. Beim Entfernen von Bäumen ist der Fachberater einzubeziehen.

6. Die Einfriedung von Sitzecken als - und Windschutz mit Pergolen, Lamellenzäunen, Riffelblenden, Rankgittern oder ähnlichen ist bis zu einer Höhe von 2,00 m gestattet. Der Abstand der Schutzwand zur Gartengrenze muss mindestens der Bauhöhe der Schutzwand entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes. Beim Aufstellen solcher Elementen, besonders bei der Verwendung so genannter Einschlag - oder Bodenhülsen, ist der Verlauf der Strom - und Wasserversorgungsleitungen zu beachten. Im Zweifelsfalle ist Auskunft von Vorstand einzuholen! Für Schäden haftet in jedem Fall der Verursacher in voller Höhe!

 

VI. Einhalten von Ruhe

 

1. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe bei sich und seinen Angehörigen und Gästen zu achten.

 

2. Jegliche den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschbelästigung hat zu unterbleiben. Tonwiedergabegeräte sind in einer Lautstärke zu betreiben, dass die Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen ist, Feierlichkeiten sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen durchzuführen. Es wird empfohlen, die Nachbarn zwei bis drei Tage vor diesen zu informieren.

 

3. Die Nutzung Lärmverursachender Werkzeuge und technischer Geräte, darunter fallen auch das Rasen mähen und Hecke schneiden mit elektrischer Schere, ist nur zu folgenden Zeiten gestattet:

Montag - Freitag von 8.00 - 13.00 und von 15.00 - 19.00 Uhr, am Sonnabend bis 18.00 Uhr. An Sonn - und Feiertagen ist ganztägig Ruhe geboten! Diese Einschränkungen gelten von 1. Mai bis zum 15. September.

Auch bei zugestimmten Baumaßnahmen sind die Ruhezeiten einzuhalten.

 

 

VII. Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

 

1. Die festgelegten Grenzen des Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Der Kleingarten ist in einem ordentlichen Kulturzustand zu halten. Der Nachbargarten darf nicht durch Wuchs oder Samen von Wildpflanzen belastet werden.

 

2. Ein verpachteter Kleingarten ist grundsätzlich wie eine Wohnung gegen unbefugten Betreten durch Dritte geschützt. In Einzelfällen kann es jedoch erforderlich sein, etwa zur Kontrolle der kleingärtnerischen Nutzung, den Kleingarten zu betreten. Dem Verpächter oder dessen Beauftragten ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zum Kleingarten gestattet. Den Beauftragten für die Wasser- und Stromversorgung ist das Betreten der Gärten zur Vorbeugung von Verlusten und bei Reparatur in jedem Fall gestattet. Im Havarie Fall und anderen wichtigen Ereignissen, kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters von den o.g. Personen betreten werden. ( § 9 ) Zum Zwecke einer kurzfristigen Erreichbarkeit ist der Kleingärtner verpflichtet, jeden Wohnungswechsel dem Verpächter ( Verein ) sofort zu melden (§ 1 Abs. 2). Der Zugang zu den Hauptverteilern und den Absperrschiebern ist den Beauftragten des Vorstandes durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schüsselübergabe an den Vorstand) durch die Pächter zu gewährleisten.

 

3. Wege, öffentliche Plätze und andere Gemeinschaftseinrichtungen sind von allen Kleingärtnern pfleglich zu behandeln. Der Pächter ist verpflichtet, im vereinsüblichen Rahmen die zu der Kleingartenanlage gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. ( § 4 Abs. 4 ) Eine eigenmächtige Veränderung ist nicht erlaubt. Pflegearbeiten und Instandsetzungen an Wegen, Versorgungsleitungen und an anderen der Gemeinschaft dienenden Anlagen, sofern sie nicht der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dienen, sind durch den Vorstand der jährlichen Mitgliederversammlung vorzuschlagen und durch diese bestätigen zu lassen.

 

4. Ablagerungen von Gerümpel, Unrat, größere Mengen an Baumaterial (ohne Bauabsicht), das Abstellen von Booten und das Aufstellen von Wohnwagen, Anhängern und Zelten (außer zeitweilig Kinderspielzelte) und anderer, dem kleingärtnerischen Zweck fremde Objekte in den Kleingärten, bzw. in der Kleingartenanlage sind nicht gestattet.

 

5. Die Lagerung von Baumaterial, Kies oder Dung außerhalb des Gartens, insbesondere auf Wegen, darf nicht zur Behinderung anderer führen. Das Material ist binnen 24 Stunden zu beräumen. Eine notwendige längere Lagerung ist beim Vereinsvorstand zu beantragen. Für die Gewährleistung der Sicherheit ist der Kleingärtner voll verantwortlich.

 

6. Das Befahren der Wege in der Anlage für private Zwecke ist nur in Abstimmung mit dem Vorstand möglich und die Witterung ist zu beachten, damit die Oberflächen der Wege nicht zerstört werden. Zufahrten sind möglich über die Eingänge aus Richtung Parkplatz, Westhafen und Reuterplatz. Die Fahrzeuge sind unverzüglich zu be - oder entladen. Beim Befahren der Wege ist Umsicht geboten und Schrittgeschwindigkeit zu fahren.. Das Parken auf Wegen ist aus Sicherheitsgründen (Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr) strikt untersagt!  Für Beschädigungen der Wege und Hecken etc. durch das Befahren, haftet der verursachende Kleingärtner.

 

7. Vor dem 03.10.1990 errichtete Kamine oder Öfen haben Bestandsschutz. Der Kleingärtner ist verpflichtet, beim Vereinsvorstand die aktuelle Betriebsgenehmigung auf Verlangen vorzulegen. Das Betreiben darf nicht zur Rauchbelästigung der Nachbargärten führen. Die Neuerrichtung solcher Anlagen ist nicht gestattet.

 

8. Die Benutzung von Waffen aller Art ist in Kleingärten verboten.

 

9. Die Nutzung von Flugdrohnen und ähnlichen Geräten ist verboten. Ausnahmen sind durch den Vorstand zu genehmigen.

 

VIII. Umwelt- und Pflanzenschutz

 

1. Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sind wichtige kleingärtnerische Ziele und liegen im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Einen Kleingarten zu bewirtschaften fordert ein hohes Maß an gärtnerischer Verantwortung gegenüber der Ökologie und für einen gesunden Bestand an Bäumen, Stauden oder Sträuchern und anderen Kulturpflanzen.

 

2. Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbständig über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeit und Unverträglichkeit von Pflanzen in Nachbarschaft und Mischkultur, Fruchtfolgen, tierische, bakterielle und pilzliche Schäden und Schädlinge informiert. Die Fachberater der Vereine unterstützen die Kleingärtner in beratender Funktion. Die Schulung der Fachberater der Vereine ist durch den Kreisverband zu gewährleisten.

 

3. Die Anwendung von Herbiziden in den Kleingartenanlagen ist untersagt. Pflanzenschutzmittel sind schonend, unter Beachtung der Anwendungsvorschrift, insbesondere des Schutzes der Bienen und des Grundwassers, anzuwenden. Bei starkem Befall durch Schädlinge oder Pilze ist der Kleingärtner verpflichtet, Schutzmaßnahmen, wie Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu ergreifen, oder die geschädigten Pflanzen, bzw. Pflanzenteile umgehend zu entfernen.

 

4. Es wird empfohlen, Nistkästen für Vögel, Hummeln und Wildbienen, sowie Vogeltränken anzulegen.

 

5. Die Entsorgung von Fäkalien und Abwässern darf nur über genehmigte Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben erfolgen. Das Betreiben von Biotoiletten wird bei Einhaltung der Entsorgungsvorschriften empfohlen.

 

6. Kleingärtnerische Abfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Der Kompostplatz muss mindestens

0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Müll und nicht kompostierbare Abfälle, bzw. verwertbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.

 

7. Das Verbrennen von nicht kompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen ist nur im Rahmen kommunaler Festlegungen zulässig. Die Belästigung der Nachbarn durch Rauchentwicklung ist zu vermeiden (LVO des Landes M-V über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle vom 23.08.1995). Beim Grillen ist der Brandschutz zu beachten.

 

8. Anfuhr von Stalldung ist vom 01.10. bis 30.04. gestattet. Kann er nicht sofort verarbeitet werden, ist er abzudecken.

 

IX. Pächterwechsel

 

1. Kleingärten sind keine Spekulationsobjekte. Beim Pächterwechsel veranlasst der Vorstand auf Antrag nach ordnungsgemäßer schriftlicher Kündigung des abgebenden Pächters, die Schätzung des Wertes des Kleingartens, entsprechend der gültigen Schätzrichtlinie des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern durch zugelassene Schätzer des Kreisverbandes. Der Schätzwert ist Grundlage für den Kaufpreis. (VHB)

 

2. An der Schätzung nimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes teil. Wesentlicher Zweck der Teilnahme ist die Wahrung der Rechte und der Ansprüche des Vereins, sowie die Sicherung der Rechte des neuen Pächter und des abgebenden Pächter. Schriftliche Vereinbarungen zwischen Nachbarn und Vorstand gelten auch über den Pächterwechsel hinaus.

 

3. Über Neuverpachtungen entscheidet ausschließlich der Verein entsprechend der Satzung, bzw. Beschlüssen. Gibt es keinen Parzellenanwärter, so hat auch der abgebende Pächter ein Vorschlagrecht.

 

X. Tierhaltung

 

1. Kleintierhaltung ist nur gestattet, wenn sie bereits vor dem 03.10.1990 betrieben wurde und in der Satzung des Vereins als Zweck bestimmt ist. Kleintierzucht ist nicht gestattet.

 

2. Die Bienenhaltung ist in der Kleingartenanlage zu fördern.

 

3. Das Halten und Füttern von Katzen in der Kleingartenanlage ist verboten.

 

4. Hunde, die sich zeitweilig mit ihrem Besitzer in der Kleingartenanlage befinden, dürfen, unabhängig von der Art und Größe, nicht frei auf Gehwegen und Plätzen herumlaufen. Es besteht Leinenpflicht. Sie sind von Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigen durch Kot ist durch den Hundebesitzer sofort zu entfernen. Bei Verstößen gegen die Regeln macht der Verein von seinem Hausrecht Gebrauch und erteilt Platzverweise für Hunde und Halter aus der Kleingartenanlage.

 

3 . Das Errichten von Hundezwingern ist nicht gestattet. Die Unterbringung von Hunden in Abwesenheit des Pächters oder seiner Angehörigen ist im Kleingarten untersagt.

 

 

XI. Verstöße

 

Verstöße gegen Gartenordnung sind nach mündlicher Ermahnung im Wiederholungsfalle schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Sachverstößen sind Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen der ausschließlichen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Pkt. 1 BkleingG wegen vertragswidrigen Verhaltens, zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

XII. Schlussbestimmungen

 

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Kreisverband der Gartenfreunde e.V. der Hansestadt Wismar und dem Pächter eines Kleingartens des Vereins der Gartenfreunde ,,Im Wall '' abgeschlossenen Pachtvertrages.

 

Diese Gartenordnung ist im Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24..03.2018 verbindlich. Vorherige Gartenordnungen treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.   

 

                                                                                                                

Vereins der Gartenfreunde ,, Im Wall '' e.V. Hansestadt Wismar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1  Bauzustimmungsverfahren

 

Das Bauzustimmungsverfahren entspricht der Landesbauordnung Mecklenburg - Vorpommern § 65 vom 26.04.1994. Es ist für alle Mitgliedsvereine des Landesverbandes M-V verbindlich.

 

1. Bauzustimmungen sind für alle Baulichkeiten entsprechend des Pachtvertrages (§ 4 Abs. 3) und der Rahmengartenordnung des Kreisverbandes erforderlich.

 

2. Gartenlauben dürfen nur in einfacher Bauweise mit höchsten 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachten Freisitz errichtet werden (BkleingG § 3 Abs.2) Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Bauwillige verantwortlich.

 

3. Der Bauantrag ist in 2 - facher Ausfertigung an den Vereinsvorstand zu stellen und muss folgendes beinhalten:

- Lageskizze innerhalb des Gartens mit konkreter Angabe des Grenzabstandes

- Bauskizze (Grundriss und Ansicht mit genauen Maßen)

- Kurze Baubeschreibung, Fundamentausführung, Dachform, Material, Innenausbau

Bei der Planung ist der Punkt II Abs. 5 der Gartenordnung unbedingt zu beachten.

 

4. Für die Gartenlauben wird ein Grenzabstand von 3,00 m festgelegt. Die maximale Bauhöhe beträgt 3,50 m über gewachsenem Boden. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes.

 

5. Baumaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung abzuschließen. Der Vorstand ist davon in Kenntnis zu setzen.

 

6. Kontrollberechtigt sind der Vereinsvorstand oder der Beauftragte des Kreisvorstandes.

 

7. Der Verein hat die Pflicht der Bauüberwachung und kann bei Bauordnungswidrigkeiten den Rückbau verlangen und die Kündigung aussprechen.

 

 

 

Anlage 2 zur Gartenordnung   

 

 

 

 

 

 

Anlage 3  Gemeinnützige Arbeit, Wasser- und Stromversorgung

 

 

 

1.      Gemeinnützige Arbeit

Um die notwendigen Arbeiten an den gemeinschaftlichen Anlagen und Flächen des Vereins zu bewältigen sind von jedem Garten 5 Stunden zu leisten. Gartenfreunde die das 72. Lebensjahr überschritten haben, Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Prüfgruppe und die Ableser der Wasser und Elektrozähler sind dazu nicht verpflichtet, können sich aber weiterhin in der Vereinsarbeit engagieren um das Vereinsleben mitzugestalten. Zur gemeinnützigen Arbeit gehören nicht die Freihaltung und Pflege der Gräben und anderer den Gärten anliegenden Flächen. Dies gehört zum Garten dazu, um Ordnung und Sicherheit der Anlage zu gewährleisten. Die Abgeleisteten Stunden sind durch den Beauftragten zu bestätigen. Bei nicht geleisteten Stunden fällt eine Pauschale von 12,- € je Stunde an. Diese wird mit der Jahresrechnung berechnet.

 

 

2.      Elektro- und Wasserversorgung

 

Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.

-          Ein Stromanschluss an das Elektro-Verteilungssystem der Kleingartenanlage muss beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt werden. Elektroinstallationsarbeiten in Lauben sind ausschließlich von fachkundigen Personen zu erstellen. Die Stromentnahme aus der Stromversorgung der Kleingartenanlage darf nur über eine geeichte Messeinrichtung (Stromzähler) erfolgen. Eingriffe in die vereinseigene Elektroanlage durch die Pächter/Nutzer sind verboten. Ein notwendiger Sicherungswechsel erfolgt durch den vom Vorstand Beauftragten. 

 

-          Die Elektroanlage ist nur für normalen Haushaltstrom (230 V) projektiert. Die Abnahme von Kraftstrom (3x400 V) ist nicht möglich. Für jeden Pächter steht eine Anschlussleistung von 1 kW zur Verfügung. Für kurzfristigen höheren Leistungsbedarf kann die Hauptsicherung mit 16A abgesichert werden. Dies ist bei der Installation und beim Anschluss der Verbraucher (Häcksler, Rasenmäher, Kochplatten, E - Herde etc.) zu beachten.

-          Die Wasserentnahme aus der Nutzwasserversorgung der Kleingartenanlage darf nur über eine geeichte Messeinrichtung (Wasserzähler) erfolgen. Die Wasserentnahme dient nur der kleingärtnerischen Nutzung.

-          Das Auf- und Zudrehen von Absperreinrichtungen ist nur den vom Vorstand benannten Personen gestattet.

-          Dem Vorstand des Vereins sind alle Veränderungen an den Zählern, insbesondere Zählerwechsel, mit Angabe von Zählernummern und Zählerständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

-          Für die Versorgungsleitungen und Anlagen der Wasserversorgung innerhalb der Parzelle liegen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Pächter. Der Vorstand überwacht das Vorhandensein geeigneter Messgeräte ( Strom - Wasserzähler ) und setzt unter Berücksichtigung der Wetterlage die Wasserversorgung der Anlage in - bzw. außer Betrieb. Er regelt die jährliche Ablesung der einzelnen Strom - Wasserzähler. Dies erfolgt in der Regel im Monat September. Alle Pächter sind verpflichtet, zum Ablesetermin den Zugang zu den Messeinrichtungen zu gewährleisten. Aus den Guthaben des Vereins werden die fälligen Rechnungen, durch den Finanzvorstand, an die Energie- und Wasserversorger beglichen. Vorauszahlungen sind durch Vorkasse der Mitglieder zu gewährleisten. Bei Abschluss eines Pachtvertrages wird somit ein Betrag in Höhe von 25,-€ fällig, der gegen Vorlage des Zahlungsbeleges bei ordnungsgemäßem Pachtende erstattet wird. Erforderliche Reparaturen, die durch die Mitglieder nicht selbst ausgeführt werden können oder dürfen, sind einem Fachmann zu übertragen. Die Reparaturkosten an den Hauptversorgungsanlagen sind, wie auch Kosten für Verluste und Auffüllmengen etc. über Umlage von allen Mitgliedern anteilig zu tragen. Die Beseitigung großer Schäden und die Abdeckung großer Verluste bedürfen der Entscheidung aller Mitglieder und Pächter des Vereins. Der Pächter ist verpflichtet, ab 15.03. sein Hauptabsperrventil geschlossen zu halten. Nach dem 10.10. müssen alle Hauptabsperrventile und Zapfstellen zur Entleerung und Belüftung der Trinkwasserleitungen geöffnet sein.

-          Nach Aufnahme der Wasserversorgung  hat jeder Kleingärtner zu prüfen, ob an seinem Bodenventil, Belüftungsventil und Wasserzähler Lecks bzw. Undichtigkeiten vorhanden sind. Außerdem hat diese Selbstprüfung in der Folge mindestens 1X im Monat zu erfolgen. Über vorhandene Lecks ist der Verantwortliche für Wasser zwecks Einleitung von Maβnahmen zur Fehlerbeseitigung unverzüglich zu informieren. Des Weiteren ist zu prüfen ob der Wasserzähler nach einem erfolgten Ausbau unter Beachtung der Durchflussrichtung (durch Pfeile auf dem Gehäuse erkennbar) wieder richtig eingebaut worden ist. 

 

Übersicht über Pflanz- und   Grenzabständen ( Maße in Meter )

 

 



 

Reihenentfernung

Abstand in der Reihe

Mindestentfernung

von der Grenze

Apfel

Niederstämme, Stammhöhe bis 60cm,   Viertelstamm 80cm

 

3,50   – 4,00

 

2,50   – 3,00

 

2,0

Einzelbaum   3,0

Birne

Niederstämme bis 60cm

Viertelstamm 80cm

 

3,00   - 4,00

 

3,00   - 4,00

 

2,00

Einzelbaum   3,00

Quitte

3,00   – 4,00

3,00   – 4,00

2,00

Sauerkirsche

Niederstamm 60cm

 

4,00

 

4,00   – 5,00

 

2,00

Pflaume

Niederstamm 60cm

 

3,50   – 4,00

 

3,50   – 4,00

 

2,00

Pfirsich / Aprikose

Niederstamm 60cm

 

3,50   – 4,00

 

3,00

 

2,00

Süßkirsche

 

 

Einzelbaum   4,00

Obstgehölze in Heckenform

Schlanke Spindeln und andere

kleinkronige Baumformen

 

 

 

2,00

Schwarze Johannisbeere Büsche

2,50

1,50   – 2,00

1,25

Johannisbeere, rot und weiß

Büsche und Stämmchen

 

2,00

 

1,00   – 1,25

 

1,00

Stachelbeere

Büsche und Stämmchen

 

2,00

 

1,00   – 1,25

 

1,00

Himbeeren und Brombeeren

In Spaliererziehung Himbeeren

Brombeeren rankend

Brombeeren aufrechtstehend

 

1,50

2,00

1,50

 

0,40   – 0,50

2,00

1,00

 

0,75

1,00

0,75

Ziergehölze und Hecken

 

 

1,00