Verein der Gartenfreunde im Wall 


Verein der Gartenfreunde „Im Wall“ Hansestadt Wismar e.V.

Satzung

§ 1 Allgemeines


  1. Der Verein führt den Namen:

Verein der Gartenfreunde „Im Wall“ Hansestadt Wismar e.V.

(im folgenden KGV genannt).


  1. Der KGV ist unter diesen Namen im Vereinsregister      beim Amtsgericht Schwerin unter VR 3081 eingetragen.
  2. Gerichtsstand und Sitz ist die Hansestadt Wismar.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der KGV ist Mitglied im Kreisverband der      Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V. (im folgenden Verband genannt).
  5. Der KGV ist gleiche Rechtspersönlichkeit und      somit identisch mit der früheren Sparte "Im Wall" des VKSK (Verein      der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter).
  6. Zustellungen an den KGV sind an die Wohnadresse      des jeweiligen Vorsitzenden zu veranlassen.

                        § 2      Zweck und Aufgaben


  1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die      Förderung der Kleingärtnerei, des Kleingartenwesens und die Schaffung von      Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Der KGV setzt sich      dafür ein, dass die erhalten bleibt.
  2. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell      neutral und unabhängig. Der KGV setzt sich für die Gleichbehandlung von      Minderheiten ein. Unvereinbar sind Kontakte mit extremistischen Parteien      und ihren Ablegern sowie zu verfassungsfeindlichen Organisationen sowie    deren Vertretern.
  3. Der KGV stellt sich insbesondere folgende  Aufgaben:
         
     a) Erhaltung der Kleingartenanlage vom KGV als Dauerkleingartenanlage      gemäß dem Bundeskleingartengesetz. Die Nutzung der gepachteten      Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der      Rahmengartenordnung vom Verband.

         b) Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.

         c) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den                      Verband im Rahmen des   Generalpachtvertrages für Kleingartenflächen 
          und des Verwaltungsabkommens.

 

  1. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder      zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten überwiegend      zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur     Erholung.
  2. Der KGV fördert das Interesse der Mitglieder an      sinnvoller, ökologisch orientierter Nutzung des Bodens, an der Pflege und      dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft und unterstützt die      Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Naturverbundenheit. Zur      Bienenhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend dem Bundeskleingartengesetz      und der Rahmengartenordnung vom Verband umgesetzt.
  3. Es gilt die jeweils gültige Finanzordnung des      KGV, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

                        § 3 Gemeinnützigkeit


1.      Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.

2.     Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


                         § 4 Mitgliedschaft


1.  Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des KGV steht, nutzen will (fördernde oder passive Mitglieder) und in der Regel seinen Wohnsitz in der Hansestadt Wismar oder der unmittelbaren Umgebung hat. Ausnahmen sind auf Beschluss des Vorstandes möglich.

2.   Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

 

                            § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 


1.   Die Mitgliedschaft endet  durch schriftlich erklärten Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum  Ende des jeweiligen Pachtjahres.

2.   Sie endet  durch Ausschluss, wenn das Mitglied insbesondere gegen die Satzung verstößt, mit dem     Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein    sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt.

 

 

3.   Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassendem Beschluss mit      Begründung.

4.   Das Mitglied muss vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied     schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher   Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung, erheben. Wird der Einspruch vom        Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen.  Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

5.  Die Beendigung der Mitgliedschaft wegen Nr. 1. und Nr. 2.  ist zwingend verbunden mit der Kündigung    des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Im Fall 3. endet das Kleingartenpachtverhältnis       automatisch. Ein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

6.  Die Mitgliedschaft endet automatisch durch den Tod.

7.  Die Mitgliedschaft in dem KGV ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.


                        § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. .Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

2.  Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet, diese Satzung und den Kleingarten-Pachtvertrag sowie die Gartenordnung einzuhalten und sich, nach diesen Grundsätzen, innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken sowie die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.

3.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages und sonstiger Leistungen sowie die Zahlungstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf gesetzlicher Grundlage festsetzt, zu erheben.

4.  Die Mitglieder sind verpflichtet sich über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung etc. in den Aushängen innerhalb der Kleingartenanlage des KGV zu informieren.

5.  Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 


                               § 7 Organe des KGV


Die Organe des KGV sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Prüfgruppe

                          § 8 Die Mitgliederversammlung


1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KGV. Sie ist durch den Vorstand einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

2.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und von einem durch den Vorstand zu bestimmendem Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Sie kann auch durch öffentlichen Aushang in den Schaukästen in der Kleingartenanlage des KGV, per E-Mail oder auf der Homepage des KGV bekannt geben werden.

3.  Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen durch Erheben der Hand oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch schriftliche Abstimmung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

4.   Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht von Kleingärten betreffen, beschließen nur die aktiven Mitglieder.

5.   Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

6.  Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere

        a) Genehmigung der Tagesordnung,

b) Entgegennahme des Berichtes vom Vorstand einschließlich dem Finanzbericht und des Berichtes  der Prüfgruppe,

c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr,

d) Entlastung des Vorstands,

e) wenn erforderlich, Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Prüfgruppe und anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung,

f) Festsetzung des Aufnahmebeitrages und des Mitgliedsbeitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen. Umlagen dürfen in ihrer Höhe das 6-fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen,

g) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §3 Abs.2b,

h) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,

i) Satzungsänderungen,

        j) Auflösung des Vereins..

7.  Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des KGV setzen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Verband beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.

8.  Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben sind.


                      § 9 Der Vorstand


1.  Die Wahl des Vorstandes finden alle drei Jahre entsprechend der von der Mitgliederversammlung   beschlossenen Wahlordnung statt.

2    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden             Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied für Finanzen sowie höchsten 5 Mitgliedern.

3    Der Vorstand kann sachkundige und erfahrene Mitglieder (z.B. Schriftführer, Fachberater,           Wegeobleute u.a.) für die Beratung hinzuziehen.

4   Der KGV wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder stets gemeinsam               vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

5.  Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl personell zu ersetzen. Wählbar ist jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die über die für die jeweilige Vorstandstätigkeit nötige Eignung verfügt. Der Vorstand wird ermächtigt, bei Ausscheiden einzelner Mitglieder vor einer Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder neu in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Vorstandes haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Wahl hinsichtlich der kooptierten Mitglieder durchzuführen.

6.   Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGV gerichtet sein.

7.   Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass abzuführende Jahresbeiträge für das folgende Jahr bis zum 30. November des Vorjahres an den Verband überwiesen werden.

8.  Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes, sowie Mitgliedern, die im Auftrag des Vorstandes Vereinsaufgaben erledigen,  eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Auslagen gegen Beleg bzw. von nachgewiesenen Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.  Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushaltsplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres.

9.  Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

10.  Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Obleute zu berufen. Sie wirken beratend.

11.  Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.


                       § 10 Schlichtungsverfahren


Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, der Gartenordnung oder dem Kleingarten-Pachtvertrag ergeben, kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle des Landesverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V. beantragt werden.


                                     § 11 Finanzwirtschaft


1.  Die Finanzgeschäfte werden vorrangig durch das Vorstandsmitglied für Finanzen unter der Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden bzw. eines anderen Vorstandsmitgliedes auf der Grundlage der Finanzordnung und des Haushaltsplanes wahrgenommen.

2.  Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen sind die Mitglieder verpflichtet, einen auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Ersatzbetrag zu entrichten. Bei Mahnungen des KGV wegen Zahlungsverzug werden jeweils Mahnpauschalen fällig, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3.  Der Verband ist bei Verstößen gegen die Satzung des Verbandes (z.B. bei drohender Schädigung von Verbandsinteressen oder Veruntreuung finanzieller Mittel im Zusammenhang mit den Kleingarte-Pachtverträgen) berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.

                        § 12 Datenerfassung


Die Erfassung der Mitgliederdaten, Abrechnungsdaten und anderer erfasster Vereinsdaten werden in Schriftform und /oder elektronisch gespeichert. Sie dürfen nur für die Vereinsarbeit genutzt werden. Eine Weitergabe an Mitglieder bzw. Dritte darf nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und nach einem Vorstandsbeschluss erfolgen.


                               § 13 Prüfgruppe


1.  Im KGV ist eine Prüfgruppe zu wählen. Eine Wahl ist alle drei Jahre durchzuführen. Die Wiederwahl ist  zulässig. Mitglieder der Prüfgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Prüfgruppe unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

2.  Die von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfgruppe hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und ständig Kontrollen der Kasse, des Bankkontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Prüfgruppe vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerischer und sachlicher Richtigkeit.

                            § 13 Auflösung


1.  Vor einer Beschlussfassung über die Auflösung des Kleingartenvereins ist in Übereinstimmung mit der Satzung des Verbandes und § 8 Punkt  7 dieser Satzung zu verfahren.

2.  Die Auflösung des KGV erfolgt durch Beschluss mit einer ¾ Mehrheit (§ 8 Nr. 6j), Nr. 7).

3.  Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden für die weitere Förderung des Kleingartenwesens dem Kreisverband der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V. zur Verfügung gestellt.

4.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.


                      § 14 Schlussbestimmungen


1.  Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber in geeigneter Form zu verständigen.

2.  Damit die Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

3.  Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben die anderen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine dem Willen der Mitglieder und den gesetzlichen Bestimmungen nach entsprechender Regelung wirksam werden.


                            § 15 Inkrafttreten

                                                                             

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung  vom 30.03.2019 beschlossen und setzt alle bisherigen Satzungen des KGV mit ihrer Eintragung im Vereinsregister außer Kraft. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Beim Verband ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen.