Verein der Gartenfreunde im Wall


Wie kündige ich meinen Garten richtig?



Wie kündige ich meinen Kleingarten richtig?
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei unseren Kleingärtnern bei der Aufgabe der Kleingartenparzelle nicht immer alles richtig läuft.

 Aus diesem Grunde einige Hinweise.
Wenn man in der Presse oder auch im Internet ließt, Kleingarten zu verkaufen, muss man sagen, dass das rechtlich nicht möglich ist:
Kleingartenland ist Pachtland und kann daher nicht durch den Pächter verkauft werden.


Der Pächter kann lediglich sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) welches sich auf dem Pachtland befindet veräußern.
Zunächst muss der Pächter sein Pachtverhältnis schriftlich kündigen und erklären, ob er auch die Mitgliedschaft im Verein kündigt oder nicht. Gleichzeitig muss der kündigende Pächter einen Antrag zur Wertermittlung seines Eigentums auf der Parzelle stellen.


Durch sachkundige Wertermittler werden alle sich auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen und Baulichkeiten begutachtet und der Wert in einem Protokoll erfasst.
Der kündigende Pächter kann dem Vereinsvorstand einen Nachpächter vorschlagen. Ist der Vorstand mit dem Vorschlag einverstanden und nimmt den Nachpächter als Mitglied auf, muss das neue Mitglied einen Pachtvertrag abschließen.

 Der Pachtvertrag wird im Auftrag des Vereins beim Kreisverband abgeschlossen. Ist der Pachtvertag zustande gekommen, kann er vom Vorpächter die sich auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen und Baulichkeiten erwerben.
Ist kein Nachpächter vorhanden und der Verein hat auch keinen Nachpächter, ist der kündigende Pächter verpflichtet, alle sich auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen und Baulichkeiten zu entfernen.

 Es ist sein Eigentum und gehört nicht zum Pachtland.
Grundlage hierfür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes

 vom 21.02.2013 (AZ: III ZR 260/12)
Die Vereine im Landkreis NWM die Mitglied im Kreisverband sind, schließen die Pachtverträge selbstständig mit ihren Mitgliedern ab, da sie Zwischenpächter der gesamten Vereinsfläche sind.
Zum besseren Verständnis: Bei Kündigung einer Wohnung müssen auch alle Möbel und Gegenstände entfernt und mitgenommen werden.